Bemessungsgrundlage für die von den Unternehmen zu zahlende Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.[1] Entgelt ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Dazu gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon sowie nicht künstlerische Nebenleistungen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA). Diese Zahlungen müssen aber erkennbar gesondert in der Rechnung aufgeführt werden.Gesondert ausgewiesene Kosten der Vervielfältigung (z. B. Druckkosten) werden ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage herangezogen.

Aufgrund des Wortlautes des § 25 KSVG bleiben folgende Zahlungen außen vor:

  1. Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  2. Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  3. Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., Körperschaften des öffentlichen Rechts etc.)
 
Achtung

Versicherungspflicht des Auftragnehmers ist unerheblich

Die Abgabepflicht der Unternehmen besteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, sind die Tatbestandsmerkmale des § 24 KSVG – Betreiben eines der dort genannten Unternehmen unter den dort beschriebenen Bedingungen – erfüllt, vergleichbar der Versicherungspflicht in der "klassischen" Sozialversicherung, tritt die Abgabepflicht nach dem KSVG ein. Der sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Status des Auftragnehmers (Künstlers/Publizisten) spielen keine Rolle.

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