Die Künstlersozialabgabe (KSA) stellt den Umlagebeitrag der abgabepflichtigen Unternehmen (Auftraggeber) dar, der an die KSK zu zahlen ist.

 
Achtung

Zahlungspflicht kraft Gesetzes

Die Zahlungspflicht zur KSA wird kraft Gesetzes und aufgrund der Art und Häufigkeit der vom Unternehmen beauftragten künstlerischen bzw. publizistischen Leistungen ausgelöst. Dies gilt ausnahmslos für alle Wirtschaftszweige.

5.1 Abgabepflichtige Unternehmen

Abgabepflichtig nach dem KSVG sind

  • Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen[1]
  • Unternehmen, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen (sog. Eigenwerber)[2] und
  • Unternehmen, die unter die sog. Generalklausel fallen, wenn sie Aufträge an selbstständige Künstler/Publizisten erteilen, um deren Werke/Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen und im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen.[3]

5.2 Ausschluss der Abgabepflicht (Geringfügigkeitsregelungen)

Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 EUR übersteigt. Bleiben die Entgelte unter der 450-EUR-Grenze, besteht keine Abgabepflicht.[1] Diese Regelung gilt nur für Eigenwerbung/Öffentlichkeitsarbeit treibende Unternehmen und solche, die unter die sog. Generalklausel fallen. Unternehmen, die typischerweise künstlerische/publizistische Leistungen/Werke selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, sind davon nicht betroffen.

Für die sog. Generalklausel besteht eine Abgabepflicht auch nicht für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.[2] Für Musikvereine besteht dem Grunde nach keine Abgabepflicht.[3]

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.6.2022, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht zur Abgabepflicht führt, beruht auf einer alten Fassung des § 24 KSVG, in der "gelegentliche" Aufträge von der Abgabepflicht ausgeschlossen waren.[4] Durch die Gesetzesänderung wurde dem Urteil entgegengewirkt.

5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die von den Unternehmen zu zahlende Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.[1] Entgelt ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische bzw. publizistische Werk bzw. die Leistung zu erhalten oder zu nutzen.

Dazu gehören auch sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, z. B. für Material, Transport, Telefon sowie nicht künstlerische Nebenleistungen.

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA). Diese Zahlungen müssen aber erkennbar gesondert in der Rechnung aufgeführt werden.Gesondert ausgewiesene Kosten der Vervielfältigung (z. B. Druckkosten) werden ebenfalls nicht zur Bemessungsgrundlage herangezogen.

Aufgrund des Wortlautes des § 25 KSVG bleiben folgende Zahlungen außen vor:

  1. Zahlungen an eine offene Handelsgesellschaft (OHG)
  2. Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG)
  3. Zahlungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (GmbH, AG, e. V., Körperschaften des öffentlichen Rechts etc.)
 
Achtung

Versicherungspflicht des Auftragnehmers ist unerheblich

Die Abgabepflicht der Unternehmen besteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, sind die Tatbestandsmerkmale des § 24 KSVG – Betreiben eines der dort genannten Unternehmen unter den dort beschriebenen Bedingungen – erfüllt, vergleichbar der Versicherungspflicht in der "klassischen" Sozialversicherung, tritt die Abgabepflicht nach dem KSVG ein. Der sozialversicherungsrechtliche oder steuerrechtliche Status des Auftragnehmers (Künstlers/Publizisten) spielen keine Rolle.

5.4 Abgabesatz

Die Künstlersozialabgabe wird in Höhe eines für alle abgabepflichtigen Unternehmen geltenden einheitlichen Prozentsatzes von den Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten erhoben. Er beträgt im Jahr 2024 5,0 % (2023: 5,0 %).

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