Auflösungsgründe können sich auch im Prozessverlauf ergeben. Geeignet sind z. B. Beschimpfungen oder Beleidigungen durch den Prozessgegner.

 
Praxis-Beispiel

Beleidigungen sind ein Auflösungsgrund

Der Arbeitnehmer äußert auf Kündigungsvorwürfe in der Güteverhandlung erregt, die einzige Steuer, die der Arbeitgeber nicht hinterziehe, sei die Sekt- und Branntweinsteuer.

Oder:

Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten ist eine eigene Stellungnahme des Arbeitnehmers beigefügt mit Vorwürfen gegenüber dem Arbeitgeber wie "Meineid", "Größen- und Verfolgungswahn", "schwer gestörtes Verhältnis zur Wirklichkeit". Das BAG sah diese Äußerungen nicht mehr im Rahmen einer angemessenen Verteidigung im Kündigungsschutzprozess und hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebilligt.

Bei derartigen Äußerungen sollte sofort beantragt werden, diese in das Protokoll aufzunehmen. Der Auflösungsgrund ist damit gerichtsfest dokumentiert. Prozessvortrag, der den Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht überschreitet, rechtfertigt keine Auflösung. Ein bewusst wahrheitswidriger Sachvortrag im Rechtsstreit kann hingegen als Rechtfertigungsgrund für einen Auflösungsantrag in Betracht kommen.[1]

Das BAG hat das Verschweigen eines erheblichen, nach § 615 BGB anrechenbaren Zwischenverdienstes bei der Geltendmachung von Verzugslohn als Auflösungsgrund angesehen.

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