Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsvertrags auch auf Gründe berufen, auf die er zuvor erfolglos die Kündigung gestützt hat. Allerdings muss er im Einzelnen vortragen, weshalb die unzureichenden Kündigungsgründe einer zu Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen sollen.[1] Als Auflösungsgründe kommen Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seine Leistung oder seine Eignung betreffen.

 
Praxis-Beispiel

Auflösungsgründe

Der Arbeitnehmer hat seine Vorgesetzten beleidigt, stört den Betriebsfrieden, indem er z. B. seine Arbeitskollegen gegen den Arbeitgeber aufwiegelt, der Arbeitnehmer hat bewusst zu Schäden führende Arbeitsfehler begangen, ein Kraftfahrer wirft dem Arbeitgeber im parallel geführten Lohnzahlungsprozess vor, dieser habe die Tachoscheiben manipuliert usw.

§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert eine differenzierte Würdigung der jeweiligen Betriebszwecke. So können auch erhöhte Anforderungen an eine harmonische Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern zur Auflösung führen. Für eine Kirchengemeinde hat das BVerfG es für deren Erscheinungsbild als in hohem Maße abträglich angesehen, wenn das Personal den Eindruck heilloser Zerstrittenheit macht. Dem könne durch die Vertragsauflösung entgegengewirkt werden.

 
Hinweis

Auflösungsgründe dem Betriebsrat mitteilen

Die Auflösungsgründe sollten – soweit bekannt – vorsorglich dem Betriebsrat im Rahmen der Betriebsratsanhörung mitgeteilt werden, um den Ausschluss nachgeschobener Auflösungsgründe zu vermeiden.

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