Die Kammer des Arbeitsgerichts besteht aus dem Vorsitzenden als Berufsrichter und 2 Laienrichtern. Die Laienrichter sind ehrenamtliche Richter und werden aus den Kreisen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt. Die ehrenamtlichen Richter entscheiden im Falle eines Urteils gleichrangig mit. In der Kammerverhandlung wird meist nochmals eine gütliche Einigung vom Vorsitzenden versucht. Falls wiederum keine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits zwischen den Parteien zustande kommt, entscheidet das Arbeitsgericht nach der Kammerverhandlung über die Klage. Es kann die Klage abweisen, dann ist die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt. Kommt es zum Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam war, stellt es antragsgemäß fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Ist die Kündigung unwirksam, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht zumutbar, muss das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht bei Unwirksamkeit der Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Während der Dauer des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung können dem Arbeitnehmer Lohn- und Gehaltsansprüche auch nach Ablauf der Kündigungsfrist als sogenannter Verzugslohn entstehen. Daneben entsteht nach Obsiegen des Arbeitnehmers in der ersten Instanz für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

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