Bei einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer nach § 1a KSchG zwischen einer Kündigungsschutzklage oder der gesetzlichen Abfindung in Höhe von einem halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr wählen. Dies setzt aber einen ausdrücklichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Abfindung geltend machen kann, wenn er die 3-wöchige Klagefrist verstreichen lässt. Zur Geltendmachung des Abfindungsanspruchs genügt es, wenn keine Klage gegen die Kündigung erhoben wird. Eine gesonderte Annahmeerklärung ist nicht erforderlich.

Unzulässig ist hingegen, die Zahlung einer Sozialplanabfindung von dem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage abhängig zu machen.[1]

Zu beachten ist ferner, dass nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen.

Eine Klageverzichtsvereinbarung, die im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen wird und deren einziger Sinn die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist, stellt einen Aufhebungsvertrag i. S. d. § 623 BGB dar und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

[1]

S. Sozialplan.

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