Trotz Erhebung der Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfristen in der Regel den Betrieb verlassen. Er kann sich dann bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, er kann aber auch einen neuen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber abschließen. Daran ist er durch den Kündigungsschutzprozess nicht gehindert.

Der Abschluss des neuen Arbeitsvertrags hindert ihn auch nicht an der Fortsetzung seines Prozesses. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, so kann er sich innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils entscheiden, ob er das alte Arbeitsverhältnis fortsetzen oder das neue aufrechterhalten will. Will er das neue Arbeitsverhältnis aufrechterhalten, so muss er dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei ihm ablehne. Dieses Arbeitsverhältnis erlischt dann.[1] Ersatz des Lohnausfalls kann der Arbeitnehmer dann nur für die Zeit zwischen der Entlassung und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses verlangen. Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbstständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung nach § 12 KSchG regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer dagegen für die Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses, so muss er das neue so bald wie möglich entsprechend den bestehenden Kündigungsfristen kündigen und nach Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeit im alten Betrieb wieder aufnehmen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht innerhalb einer Woche ausübt. Wegen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs während des Prozesses siehe unten.

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