Besteht in dem Betrieb ein Betriebsrat, ist der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören, selbst wenn es sich um einen Kleinbetrieb i. S. d. § 23 Abs. 1 KSchG handelt oder der Arbeitnehmer die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht vollendet hat. Kündigungen ohne Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam.[1] Über die notwendige Einbindung des Betriebsrats wird somit indirekt noch ein Minimum an Kündigungsschutz verschafft. Auch wenn der Betriebsrat den Ausspruch der Kündigung nicht verhindern kann, ist eine nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nicht selten der Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung. Hier ist daher eine sorgfältige Vorbereitung der Betriebsratsanhörung angezeigt.

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