Neben einer mangelnden sozialen Rechtfertigung von Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unwirksam:
- bei Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB,
- bei Verstoß der Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB,
- bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB,
- bei Verstoß gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG,
bei Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. § 138 BGB oder § 242 BGB,
- bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 138 BGB oder § 242 BGB[1],
- bei Diskriminierung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nach §§ 7, 1 AGG i. V. m. § 1 KSchG, 626 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB oder § 612a BGB[2],
- bei Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts durch einzelvertragliche Vereinbarungen,
bei Verstoß der Kündigung gegen besondere gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen für besondere Personengruppen, z. B.
- Schwerbehinderte Menschen gemäß § 168 SGB IX
- Kündigungsschutz wegen Schwangerschaft und Geburt gemäß § 17 MuSchG
- Kündigungsschutz während der Elternzeit gemäß § 18 BEEG
- Kündigungsschutz während der Pflegezeit gemäß § 5 PflegeZG
- Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit gemäß § 2 Abs. 3 FPfZG i. V. m. § 5 PflegeZG
- Kündigungsschutz von betriebsverfassungsrechtlichen Amtsträgern gemäß § 15 Abs. 1-3b KSchG i. V. m. § 103 BetrVG
- Kündigungsschutz von Wehrpflichtigen gemäß § 2 ArbPlSchG, wenn auch derzeit nicht aktuell,
- für Wehrübungspflichtige nach dem Eignungsübungsgesetz (§ 2 EÜG),
- für Abgeordnete nach Art. 48 Abs. 2 GG
- für Bergmannsversorgungsscheininhaber nach dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein in Nordrhein-Westfalen und im Saarland sowie dem Gesetz über ein Bergmannsversorgungsschein in Niedersachsen,
- bei gesetzlichen Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts für besondere Funktionsträger (Datenschutzbeauftragter, § 6 Abs. 4 BDSG; Immissionsschutzbeauftragter, § 58 Abs. 2 BImSchG; Abfallbeauftragter, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG)
- für Kündigungen aus Anlass eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 4 BGB,[3]
- bei Kündigungen ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.
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