Neben einer mangelnden sozialen Rechtfertigung von Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung unwirksam:

  1. bei Sittenwidrigkeit der Kündigung gemäß § 138 Abs. 1 BGB,
  2. bei Verstoß der Kündigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB,
  3. bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB,
  4. bei Verstoß gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG,
  5. bei Verstoß gegen die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 GG i. V. m. § 138 BGB oder § 242 BGB,

  6. bei Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. § 138 BGB oder § 242 BGB[1],
  7. bei Diskriminierung aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nach §§ 7, 1 AGG i. V. m. § 1 KSchG, 626 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB oder § 612a BGB[2],
  8. bei Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts durch einzelvertragliche Vereinbarungen,
  9. bei Verstoß der Kündigung gegen besondere gesetzliche Kündigungsschutzbestimmungen für besondere Personengruppen, z. B.

  10. bei gesetzlichen Beschränkungen des ordentlichen Kündigungsrechts für besondere Funktionsträger (Datenschutzbeauftragter, § 6 Abs. 4 BDSG; Immissionsschutzbeauftragter, § 58 Abs. 2 BImSchG; Abfallbeauftragter, § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG)
  11. für Kündigungen aus Anlass eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 4 BGB,[3]
  12. bei Kündigungen ohne ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG.

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