Wird die Firmenkreditkarte vom Arbeitnehmer überwiegend für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten eingesetzt, liegt in der Übernahme der Kosten für die Firmenkreditkarte durch den Arbeitgeber kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil, weil die Übernahme der Kosten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Die Möglichkeit, eine Firmenkreditkarte auch für Privatkäufe verwenden zu können, wird von der Finanzverwaltung nicht als geldwerter Vorteil angesehen, wenn die Privatkäufe im Verhältnis zu den gesamten Benutzungsfällen nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Liegt dagegen im Einzelfall eine private Nutzung der Firmenkreditkarte von nicht nur untergeordneter Bedeutung vor, bleibt nur der Teil des Vorteils unbesteuert, der dem Anteil der Reisekostenumsätze am Gesamtumsatz der Kreditkarte entspricht. Im Übrigen liegen Sachbezüge vor, die steuerfrei sind, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit anderen Sachbezügen 50 EUR (bis 2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigt.[1]

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