Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz der Arbeitslohn für 6 Wochen weiterzuzahlen. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums einen Zuschuss zum von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld bis zum vorher erzielten Nettoarbeitsentgelt. Das kann im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt sein. Dieser Zuschuss, den der Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, ist lohnsteuerpflichtig. Fällt wegen der geringen Höhe der Zuschüsse bei der Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer an, müssen die Zuschüsse trotzdem im Lohnkonto und in der Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden.

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