Begriff

Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung. Hauptsächlich wird entfallenes Arbeitsentgelt während einer Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ersetzt. Die Leistung wird von der Krankenkasse gezahlt. Zuschüsse des Arbeitgebers sowie während des Leistungsbezugs gewährte Einmalzahlungen können beitragspflichtig sein und bei der Berechnung berücksichtigt werden. Wird die Beschäftigung durch die Arbeitsunfähigkeit länger als einen Kalendermonat ohne Entgelt unterbrochen, ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Anspruch auf das Krankengeld ergibt sich im Wesentlichen aus den §§ 44 ff. SGB V. Die Beschäftigung gilt während des Leistungsbezugs nicht als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Gemäß § 9 DEÜV ist eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung haben zum Krankengeld das GR v. 7.9.2022 verfasst.

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