Das Netto-Arbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt. Es wird aus dem laufenden Arbeitsentgelt nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie das Regelentgelt. Zu den gesetzlichen Abzügen zählen die Lohn- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Sozialversicherungsbeiträge. Bei freiwillig Versicherten sind davon die Arbeitgeberzuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Das auf die Einmalzahlung entfallende Netto-Arbeitsentgelt wird anteilmäßig mit dem Prozentsatz angesetzt, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrags zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Netto-Arbeitsentgelt ergibt.

Das Krankengeld beträgt einschließlich anteiliger Einmalzahlungen 90 % des Netto-Arbeitsentgelts. Es darf jedoch das im Bemessungszeitraum erzielte (laufende) Netto-Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung der Einmalzahlungen nicht übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Krankengeldes

 
Bruttoberechnung
mtl. Brutto-Arbeitsentgelt 3.000,00 EUR  
davon 1/30 100,00 EUR  
Einmalzahlungen 3.600,00 EUR  
davon 1/360 10,00 EUR  
kumuliertes tgl. Regelentgelt, ggf. gekürzt auf tgl. Höchstregelentgelt (2024: 172,50 EUR) 110,00 EUR  
davon 70 % 77,00 EUR  
Nettoberechnung
mtl. Netto-Arbeitsentgelt 2.100,00 EUR  
davon 1/30 70,00 EUR  
anteiliges tgl. Netto aus Einmalzahlungen (= 70 EUR : 100 EUR × 10 EUR) 7,00 EUR  
kumuliertes tgl. Netto-Arbeitsentgelt 77,00 EUR  
davon 90 % 69,30 EUR  
Vergleichsberechnungen    
70 % kumuliertes Regelentgelt 77,00 EUR  
90 % kumuliertes Netto-Arbeitsentgelt 69,30 EUR  
100 % Netto-Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen 70,00 EUR  
Krankengeldanspruch 69,30 EUR  
 
Praxis-Tipp

Erhöhung des Krankengeldes nach einem Jahr

Das Krankengeld wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Bemessungszeitraum angepasst (Dynamisierung; Anpassungsfaktor seit 1.7.2023 1,0469; 1.7.2022: 1,0348). Die Anpassung berücksichtigt die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.[1] Bei einer negativen Entwicklung der Entgelte wird das Krankengeld nicht erhöht aber auch nicht abgesenkt. Das angepasste Krankengeld ist auf 70 % des Höchstregelentgelts begrenzt, das zum Anpassungszeitpunkt gilt.

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