Dauert eine krankheitsbedingte Arbeitsunterbrechung weniger als einen Kalendermonat, ist keine Meldung zur Sozialversicherung erforderlich. Maßgeblich ist dabei die Zeit, für die vom Arbeitgeber kein Entgelt gezahlt wird. Bei Arbeitsunfähigkeit entsteht eine Meldepflicht erst, wenn nach Ablauf des ggf. bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs mindestens für einen Kalendermonat kein Entgelt gezahlt wird.

5.1 Unterbrechungsmeldung

Wird die versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ohne dass Entgelt gezahlt wird, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund "51" zu übermitteln.

5.2 Meldefrist

Diese Unterbrechungsmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats ohne Arbeitsentgelt erfolgen.

 
Achtung

Keine Wiederanmeldung erforderlich

Eine Anmeldung zum Tag der Wiederaufnahme der Beschäftigung ist nicht erforderlich.

5.3 Abmeldung

Endet die Beschäftigung während einer solchen Unterbrechung z. B. wegen Ablauf der Befristung, ist außerdem innerhalb von 6 Wochen eine Abmeldung mit dem Meldegrund "30" vorzunehmen.

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