Arbeitgeber haben für die Zeit des Anspruchs auf Krankengeld ihres Arbeitnehmers grundsätzlich keine Beiträge zu entrichten. Allerdings gilt dies nur, wenn kein Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden darf. Während des Krankengeldbezugs gezahltes Entgelt kann also ggf. beitragspflichtig sein, wie z. B. Einmalzahlungen oder Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld.[1]

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