Jede Krankenkasse muss in ihrer Satzung Tarife anbieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entstehen lassen.[1] Für diese Tarife haben die Versicherten gesonderte Prämienzahlungen direkt an die Krankenkasse zu entrichten. Vom Arbeitgeber ist in solchen Fällen der Beitrag aufgrund des ermäßigten Beitragssatzes abzuführen, weil kein gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld besteht.

 
Hinweis

Kombinierbare Ansprüche

Das gesetzliche Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung und das Krankengeld aus einem Wahltarif können kombiniert werden.

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