1.1.1 Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige
Der Anspruch auf Krankengeld für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige ist ausgeschlossen.
1.1.2 Entgeltfortzahlung von nicht mindestens 6 Wochen
Für Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Hierzu zählen unständig Beschäftigte und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist.[1]
1.1.3 Ältere Arbeitnehmer
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und eine Beschäftigung aufnehmen, sind versicherungsfrei. Ihr Versicherungsverhältnis kann sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V richten (Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall). Der Anspruch auf Krankengeld ist nicht ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig[1] ist.
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