Begriff

Eine Krankenkasse erstattet nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Kosten anstelle einer Sach- oder Dienstleistung. Dazu gehören die Kosten für Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Kosten für Leistungen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz werden nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V erstattet. Die Kostenerstattung an Arbeitgeber für die Behandlung von Mitarbeitern während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts richtet sich nach § 17 SGB V. Wenn eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich ist oder eine Krankheit akut behandelt werden muss, werden die Kosten nach § 18 SGB V erstattet.

Unter welchen Voraussetzungen von einem Systemversagen im Abkommensstaat auszugehen ist, hat die Rechtsprechung entschieden (BSG, Urteil v. 24.5.2007, B 1 KR 18/06 R). Darüber hinaus ist über- oder zwischenstaatliches Recht zu beachten.

Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland äußern sich in "Gemeinsamen Empfehlungen vom 18.3.2008 zur Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V und Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrags zur Gründung der EG und des Abkommens über den EWR nach § 18 SGB V".

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