Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft.
Ärzte-Hopping
Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den Leistungserbringern Modellvorhaben vereinbaren, um eine unkoordinierte Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherten zu vermeiden. Wird ein Vertragsarzt weder
- als erster Arzt in einem Behandlungsquartal noch
- mit Überweisung noch
- zur Einholung einer Zweitmeinung
in Anspruch genommen, können die Kosten direkt mit dem Versicherten abgerechnet werden. Dieser ist dann auf die Kostenerstattung durch seine Krankenkasse verwiesen.
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