(1) Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.

 

(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) regeln.

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