(1) 1Die Landessynode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Zwei Mitglieder und deren persönliche Stellvertretung werden aus dem Finanzausschuss der Landessynode gewählt. 3Die übrigen drei Mitglieder werden vom Finanzbeirat der Kirchenkreise benannt, je ein Mitglied und eine persönliche Stellvertretung aus jedem Sprengel. 4Die persönliche Stellvertretung ist zugleich Ersatzmitglied.

 

(2) 1Dem Ausschuss ist jährlich durch das Landeskirchenamt über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. 2In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät dieser Ausschuss Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt.

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