Der Nachweis der Nicht-Kirchensteuerpflicht kann auf 2 Arten geführt werden:

  1. Für die Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus einer Aushilfs- oder Teilzeitbeschäftigung muss die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung des Arbeitnehmers dokumentiert werden, für die ein amtliches Muster festgelegt wurde.[1]
  2. In allen anderen Fällen der Lohnsteuerpauschalierung dienen als Beleg für die Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft grundsätzlich die vom Arbeitgeber beim BZSt abgerufenen ELStAM oder ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat.

Nicht-Nachweis führt zu vereinfachtem Verfahren

Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser bereits zu Beginn seiner Beschäftigung oder seit einem konkreten Austrittsdatum keiner Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt. Andere Nachweisformen sind nicht mehr zulässig und führen deshalb zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens.

Die Eigenerklärung des Arbeitnehmers nach amtlichem Muster ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Wird der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft aufgrund der vom BZSt übermittelten Daten geführt, muss der Arbeitgeber hierüber einen Vermerk im Lohnkonto fertigen.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachte Pro-Kopf-Aufteilung zulässig

Ist es im Einzelfall nicht möglich, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Lohnsteuer zu ermitteln, etwa bei arbeitstäglichen Kantinenessen, deren geldwerter Vorteil nach der Durchschnittsbewertung ermittelt wird[2], kann aus Vereinfachungsgründen eine Pro-Kopf-Aufteilung vorgenommen werden. Die gesamte pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis der Anzahl der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des allgemeinen Kirchensteuersatzes.

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