Alternativ kann der Arbeitgeber nachweisen, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Auf die pauschale Lohnsteuer dieser Arbeitnehmer ist keine Kirchensteuer zu entrichten.[1] Die Nachweisführung bewirkt, dass für die übrigen (kirchensteuerpflichtigen) Arbeitnehmer anstelle des ermäßigten der normale Kirchensteuersatz tritt.[2]
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