Die Kirchenlohnsteuer, abzüglich etwaiger in demselben Kalenderjahr erstatteter Beträge, ist als Sonderausgabe abzugsfähig. Dasselbe gilt für Abschlusszahlungen und Vorauszahlungen, die aufgrund einer Veranlagung zur Einkommensteuer erhoben werden. Zahlungen an nicht steuerberechtigte Religionsgemeinschaften werden ggf. als Spenden berücksichtigt.

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