Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte im Inland wohnt und die von ihren Ehegatten nicht dauernd getrennt leben (Steuerklassen III, IV oder V), gilt für den Kirchensteuerabzug Folgendes:

  • Gehören beide Ehegatten derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, ist die Kirchensteuer in voller Höhe für diese Religionsgemeinschaft zu erheben. Das gilt auch dann, wenn nur der Arbeitnehmer einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Gehören die Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an, ist die Kirchensteuer zur Hälfte auf jede der beiden Religionsgemeinschaften aufzuteilen (Halbteilungsgrundsatz).
  • Gehört der Arbeitnehmer selbst keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, ist keine Kirchensteuer vom Arbeitslohn einzubehalten. Das gilt auch dann, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.

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