Begriff

Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, häufig auch als Kinderkrankengeld bezeichnet, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben oder bei einer stationären Behandlung des Kindes als Begleitperson mitaufgenommen werden. Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann (außer bei Mitaufnahme). Außerdem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. Die Leistungsdauer ist außer bei einer stationären Mitaufnahme begrenzt. Im Falle eines schwerstkranken Kindes unterliegt der Anspruch keiner zeitlichen Begrenzung. Bei einem Arbeitsunfall des Kindes zahlt der Unfallversicherungsträger unter denselben Voraussetzungen Kinderpflegeverletztengeld.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Das Kinderpflegekrankengeld ist lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG.

Sozialversicherung: Anspruchsgrundlage für die Leistung der Krankenkasse ist § 45 SGB V. Wenn ein Arbeitsunfall des Kindes die Ursache ist, richtet sich der Anspruch nach § 45 Abs. 4 SGB VII. Das Bundessozialgericht hat zum Leistungsanspruch von Alleinerziehenden im Urteil vom 26.6.2007 (B 1 KR 33/06 R) entschieden. Kinderpflegekrankengeld ruht nicht, wenn es bereits vor der Elternzeit bezogen wurde (BSG, Urteil v. 18.2.2016, B 3 KR 10/15 R). Der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung kommentieren das Kinderpflegekrankengeld umfassend im Gemeinsamen Rundschreiben vom 6.12.2017-III i.d.F. v. 22.3.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge