Bezieher von Bürgergeld haben keinen Anspruch auf Krankengeld.[1]

Bezieher von Leistungen nach dem SGB III haben einen Anspruch auf Leistungsfortzahlung für den Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege eines erkrankten Kindes oder einer Mitaufnahme bei dessen stationärer Behandlung.[2] Die Voraussetzungen hierfür sind identisch mit denen für das Kinderpflegekrankengeld. Für die Zeit der Leistungsfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.[3]

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