Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,

  • die fortschreitend progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Ein Betreuungswechsel auf Wunsch der Eltern wird in der Praxis akzeptiert. Die medizinischen Voraussetzungen sind ggf. durch den Medizinischen Dienst zu prüfen.[1]

 
Hinweis

Besonderheiten des Leistungsanspruchs

  • Der Anspruch besteht, soweit und solange die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  • Der Anspruch besteht ohne zeitliche Befristung.
  • Der GKV-Spitzenverband empfiehlt wegen der besonderen psychischen Belastung der Eltern, die Leistung auch über die Vollendung des 12. Lebensjahres hinaus zu zahlen.
  • Der Anspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn eine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen könnte.
  • Der Anspruch endet mit dem Tod des Kindes.
  • Das Kinderpflegekrankengeld wird in entsprechender Anwendung des § 47 SGB V für Kalendertage berechnet und gezahlt.
  • Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind

    • stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
    • ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
    • sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.

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