Versicherte Arbeitnehmer mit Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld haben gemäß § 45 Abs. 3 SGB V einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung für die Zeit, in der ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht, d. h. im Regelfall 10 bzw. bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage je Krankheitsfall bei einer jährlichen Obergrenze von 25 bzw. 50 Arbeitstagen.[1] Das gilt auch für die Pflege schwerstkranker Kinder. Erfasst wird damit die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines Kindes mit Behinderung (ohne Altersbeschränkung) oder eines schwer kranken Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und nach ärztlichem Zeugnis an einer fortgeschrittenen progredient verlaufenden, palliativmedizinische Behandlung erfordernden Erkrankung leidet, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.

Dieser Anspruch gilt gemäß § 45 Abs. 5 SGB V auch für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer – allerdings muss das Kind gesetzlich versichert sein. Der Anspruch kann gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB V vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Zuschuss zum Krankengeld

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können einen Zuschuss zum Krankengeld für den Zeitraum nach Ablauf des gesetzlich zwingenden 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums nach § 3 EFZG vereinbaren. Ziel einer solchen Regelung ist es regelmäßig, eine eventuelle Differenz zwischen dem arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch und dem Krankengeld auszugleichen. Dieser Zuschuss ist gemäß § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV kein beitragspflichtiges Entgelt, wenn er zusammen mit dem Kinderpflegekrankengeld das Netto-Arbeitsentgelt (gem. § 47 SGB V) um nicht mehr als 50 EUR monatlich überschreitet. Anderenfalls führt der darüber hinausgehende Zuschuss gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum Ruhen des Krankengeldes in der überschießenden Höhe.

[1] § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB V; zu den auf die Jahre 2024 und 2025 befristeten, längeren Anspruchszeiträume siehe oben Abschn. 2.

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