Das Krankengeld wird nach dem während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet. Ähnlich wird auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall berechnet. Das Nettoarbeitsentgelt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt, soweit davon Beiträge zur Krankenversicherung berechnet wurden. Bruttoarbeitsentgelt wird somit nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung berücksichtigt (2024: 5.175 EUR mtl.; 2023: 4.987,50 EUR mtl.). Das Nettoarbeitsentgelt ist wegen der Begrenzung ggf. fiktiv zu ermitteln.

  • Das Brutto-Krankengeld beträgt 90 % des Nettoarbeitsentgelts.
  • Einmalzahlungen werden berücksichtigt, wenn sie in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt und davon Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen (2024: 120,75 EUR; 2023: 116,38 EUR).

     
    Hinweis

    Arbeitseinkommen

    Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen beträgt das Kinderpflegekrankengeld 70 % des kalendertäglichen Arbeitseinkommens, von dem zuletzt vor dem Bezug des Kinderpflegekrankengeldes der Krankenversicherungsbeitrag berechnet wurde.

    Liegt das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen unter der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 240 SGB V, ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.[1]

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