Für Kinder, die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersgrenze. Kinder haben Behinderungen, die

  • körperliche,
  • geistige,
  • seelische oder
  • Sinnesbeeinträchtigungen

haben, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und sie an der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern.[1] Sie sind auf Hilfe angewiesen, wenn sie dauerhaft und regelmäßig über das altersübliche Maß hinausgehende Hilfe bei einzelnen Verrichtungen des täglichen Lebens benötigen.

 
Hinweis

Behinderung

  • Unkonzentriertheit, Nervosität, Labilität sowie ein Rückstand der geistigen Entwicklung stellen für sich allein keine Behinderung dar.[2]
  • Behinderungen können angeboren oder erworben sein. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, ob der Anspruch auf Krankengeld davon abhängig ist, dass die Behinderung zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetreten ist. Deswegen ist der in der Praxis vertretenen Auffassung nicht zuzustimmen, die Behinderung müsse innerhalb der Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGB V eingetreten sein. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind mit Behinderung bei einer Krankenkasse versichert ist und mit dem Arbeitnehmer im selben Haushalt lebt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge