Eine andere Person kann die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen, wenn diese mit dem Arbeitnehmer in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, nicht selbst berufstätig und pflegefähig ist. Es muss sich dabei nicht um den Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitnehmers oder eine mit dem Kind verwandte oder verschwägerte Person handeln. Der Arbeitnehmer muss sich nicht auf eine andere Person verweisen lassen, die außerhalb des Haushalts lebt.

 
Hinweis

Haushalt

Unter Haushalt ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die häusliche, wohnungsmäßige, familienhafte Wirtschaftsführung zu verstehen.[1]

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