Krankengeld wird gezahlt, wenn der Versicherte ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder pflegt und deswegen der Arbeit fernbleibt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn im Haushalt des versicherten Arbeitnehmers andere Personen leben, die die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege übernehmen können. Der Versicherte gibt darüber eine entsprechende Erklärung gegenüber seiner Krankenkasse ab.

 
Hinweis

Kita- oder Schulschließung

Kinderpflegekrankengeld wird in der Zeit vom 5.1.2021 bis zum 7.4.2023 auch gezahlt, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil aus Gründen des Infektionsschutzes

  • Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten (z. B. aufgrund einer Absonderung) untersagt wird,
  • von der zuständigen Behörde Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird,
  • der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
  • das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht.[1]

Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten. Der Betreuungsfall muss in der Zeit ab 5.1.2021 eingetreten sein. Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz[2] besteht während dieser Zeit nicht.[3]

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