Über die Notwendigkeit, das Kind wegen seiner Erkrankung zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen und deswegen der Arbeit fernzubleiben, ist ein ärztliches Zeugnis auszustellen und der Krankenkasse vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. In der Praxis wird der zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten vereinbarte Vordruck genutzt (Muster 21). Das ärztliche Zeugnis enthält mindestens Angaben über die Krankheit, einen möglichen Unfall und die Notwendigkeit und die Dauer, das Kind deswegen zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen.

Die Pflegebedürftigkeit eines Kindes kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde festgestellt werden. Obwohl es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, kann sich der Arzt an den Voraussetzungen orientieren, die bei einer Arbeitsunfähigkeit zu beachten sind.[1]

Die Pflegebedürftigkeit wird in einer Videosprechstunde im berufsrechtlich zulässigen Rahmen und unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs festgestellt. Die Nutzung des digitalen Mediums muss ärztlich vertretbar sein und die Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation müssen ärztlichen Standards entsprechen.

Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines Kindes (Muster 21) kann seit dem 18.12.2023 auch nach einer telefonischen Anamnese für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden, wenn

  • das Kind dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und
  • der Vertragsarzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

Die Regelung ist zunächst bis zum 30.6.2024 befristet.

 
Hinweis

Leistungsantrag

Das Kinderpflegekrankengeld ist zu beantragen. Dazu kann der zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten vereinbarte Vordruck (Rückseite) genutzt oder ein formloser Antrag gestellt werden.

Die Krankenkasse kann die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld durch den Medizinischen Dienst (MD) prüfen lassen.[2]

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