Der Anspruch steht Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse zu, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses (z. B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft) ist unerheblich. § 44 Abs. 2 SGB V (Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld) ist zu beachten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer bestimmte Rentenleistungen bezieht (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters).[1]

Bezieher von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, weil die Arbeit aus anderen als den in § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist deswegen ausgeschlossen.

 
Hinweis

Kurzarbeit "Null"

Beginnt die Betreuung des Kindes während der Kurzarbeit "Null" (100 %ige Kurzarbeit), besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Wird die Betreuung des Kindes bereits vor der Kurzarbeit "Null" notwendig, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Kinderpflegekrankengeld zu zahlen. Kurzarbeitergeld wird erst nach dem Freistellungszeitraum für die Kinderbetreuung gezahlt.

 
Hinweis

Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte ohne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen können eine Wahlerklärung abgeben, um den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.[2] Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist darin eingeschlossen.

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