Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld besteht,
  • eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
 
Hinweis

Übertragung des Anspruchs

Berufstätige Eltern entscheiden selbst, wer von ihnen die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes übernimmt.[1] Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld kann auf den anderen Ehegatten/Lebenspartner übertragen werden. Dabei werden nicht die Leistungen erweitert sondern auf einen Elternteil konzentriert. Die Übertragung ist möglich, wenn

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • der andere Elternteil das erkrankte Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann oder
  • der andere Elternteil seinen Anspruch bereits ausgeschöpft hat.

Der Arbeitgeber muss mit der erneuten Freistellung einverstanden sein. Zweifelsfragen werden zwischen den beteiligten Krankenkassen einvernehmlich geklärt.

Neben dem Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V (Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege) kann alternativ ein Anspruch auf Krankengeld nach § 44b SGB V (Mitaufnahme einer Begleitperson bei Krankenhausbehandlung)[2] bestehen.[3] Wenn die Begleitperson gleichzeitig die Voraussetzungen des § 45 SGB V und des § 44b SGB V erfüllt, kann sie zwischen beiden Leistungsansprüchen wählen und das unter Umständen höhere Kinderpflegekrankengeld in Anspruch nehmen. Tage, für die Krankengeld nach § 44b SGB V in Anspruch genommen wird, werden nicht auf die Anzahl der Leistungstage nach § 45 Abs. 1, 2 und 2a SGB V angerechnet.

[1] BSG, Urteil v. 20.6.1979, 5 AZR 361/78.
[2]

S. Abschn. 2.

1.1 Arbeitnehmer

Der Anspruch steht Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse zu, die mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Art des Versicherungsverhältnisses (z. B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer freiwilligen Mitgliedschaft) ist unerheblich. § 44 Abs. 2 SGB V (Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld) ist zu beachten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der versicherte Arbeitnehmer bestimmte Rentenleistungen bezieht (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters).[1]

Bezieher von Kurzarbeitergeld haben einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, weil die Arbeit aus anderen als den in § 96 SGB III genannten Gründen ausfällt. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist deswegen ausgeschlossen.

 
Hinweis

Kurzarbeit "Null"

Beginnt die Betreuung des Kindes während der Kurzarbeit "Null" (100 %ige Kurzarbeit), besteht kein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Wird die Betreuung des Kindes bereits vor der Kurzarbeit "Null" notwendig, ist für den gesamten Freistellungszeitraum Kinderpflegekrankengeld zu zahlen. Kurzarbeitergeld wird erst nach dem Freistellungszeitraum für die Kinderbetreuung gezahlt.

 
Hinweis

Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte

Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte ohne einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen können eine Wahlerklärung abgeben, um den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten.[2] Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist darin eingeschlossen.

1.2 Hauptberuflich selbstständig Tätige

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung abgegeben haben.[1] Der gesetzliche Krankengeldanspruch schließt den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ein. Es ist vom Beginn des Pflegezeitraums an zu zahlen. Für Versicherte, die eine Wahlerklärung abgegeben haben, entsteht der Anspruch grundsätzlich von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an.[2] Diese Regelung ist auf das Kinderpflegekrankengeld nicht anzuwenden.

 
Hinweis

Kein Anspruch auf Krankengeld

Wenn aus dem Arbeitseinkommen keine positiven Einkünfte bezogen werden, scheidet ein Krankengeldanspruch aus.[3]

1.3 Versicherungsverhältnis des Kindes

Das erkrankte Kind des Arbeitnehmers muss bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Dabei kann es sich um eine Versicherung aufgrund

handeln.

 
Hinweis

Gesetzliche Krankenversicherung

Kinderpflegekrankengeld kann nicht beansprucht werden, wenn das Kind nicht gesetzlich krankenversichert ist.[1]

1.4 Kinder

Versicherte haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie in einem Kindschaftsverhäl...

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