Wer Kindergeld erhält, regelt das Einkommensteuergesetz.[1]

Eltern erhalten Kindergeld, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Kindergeld nur dann erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder eine andere im Einkommensteuergesetz[2] definierte Aufenthaltserlaubnis besitzen.

 
Wichtig

Kindergeldberechtigung ohne Niederlassungserlaubnis

EU- und EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz können Kindergeld unabhängig davon erhalten, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Das Gleiche gilt nach dem jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen auch für bestimmte andere Staatsangehörige, z. B. aus Bosnien und Herzegowina und der Türkei, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder z. B. Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld beziehen. Anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenn er in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht. Hat ein Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und der andere nach dem Bundeskindergeldgesetz, geht der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz vor.

Eltern türkischer Abstammung, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, steht für ihre in der Türkei lebenden Kinder kein deutsches Kindergeld zu. Ein Anspruch in Höhe des einkommensteuerrechtlichen Kindergeldes ergibt sich auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen.[3]

Das Kindergeld wird rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.[4]

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