Der Kinderfreibetrag beträgt seit 1.1.2023 für jeden Elternteil 3.012 EUR (2022: 2.810 EUR).

Der Betreuungsfreibetrag[1] beträgt für jeden Elternteil 1.464 EUR. Bei verheirateten Eltern verdoppeln sich die beiden Beträge auf insgesamt 8.952 EUR (2022: 8.548 EUR).[2]

Bei im Ausland ansässigen Kindern kommen für bestimmte Staaten geringere Beträge in Betracht (nach Ländergruppeneinteilung).[3]

Günstigerprüfung: Kinderfreibeträge oder Kindergeld

Für die Berechnung der Lohnsteuer werden die steuerlichen Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag) nicht berücksichtigt, sie mindern jedoch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer.

Erst im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt, ob der Ansatz der beiden Freibeträge günstiger ist als das gezahlte Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Freibeträge abgezogen (geringere Einkommensteuerschuld) und das zustehende Kindergeld der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten hinzugerechnet bzw. von dessen Steuerüberzahlung abgezogen. Die Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder ist für jedes einzelne Kind – beginnend mit dem ältesten Kind – durchzuführen.[4] Diese Einzelbetrachtungsweise ist selbst dann anzuwenden, wenn eine Zusammenfassung der Freibeträge für mehrere Kinder wegen der Besteuerung von Einkünften nach der Fünftelregelung für den Steuerpflichtigen günstiger wäre.

 
Achtung

Verrechnung des Kindergeldes

Die Verrechnung des Kindergeldanspruchs im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgt selbst dann, wenn tatsächlich kein Kindergeld beantragt wurde.

 
Wichtig

Angabe der Identifikationsnummer des Kindes

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, dass die Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung angeben wird. Wenn für das Kind (noch) keine Identifikationsnummer vorliegt, kann die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise (z. B. durch Ausweisdokumente) nachgewiesen werden.[5]

[2] § 32 Abs. 6 EStG; mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 25.11.2022 wurde auch der Kinderfreibetrag 2022 rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht.
[3] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume seit 2021 s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge