Die Freibeträge für Kinder werden bei Bildung der ELStAM mit den Steuerklassen I bis IV in Form eines Zählers berücksichtigt. Bei verheirateten Arbeitnehmern erfolgt dies unabhängig davon, ob das Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten oder nur zu einem von ihnen besteht.

Soweit für ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind kein Anspruch auf Kindergeld besteht, können der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag in Form eines Freibetrags bei den ELStAM berücksichtigt werden. Der für dieses Kind ggf. gespeicherte Kinderzähler wird dann gestrichen.[1]

Arbeitnehmer, deren Kind bei dem anderen Elternteil gemeldet ist, müssen für die Eintragung der ihnen zustehenden Freibetragshälfte die Existenz des Kindes einmalig durch die Geburtsurkunde des Kindes nachweisen.

Verringerter Kinderfreibetrag

Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Wohnsitzfinanzamt bei den ELStAM auch eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Kinderfreibetragszahl berücksichtigen, z. B. wenn der Arbeitnehmer vermeiden will, dass der Arbeitgeber aus den Daten Rückschlüsse auf seine persönlichen Verhältnisse zieht. Soweit dadurch zu viel Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer erhoben wird, werden die überzahlten Beträge durch eine ggf. eigens zu diesem Zweck zu beantragende Einkommensteuerveranlagung erstattet.

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