Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf jährlich berücksichtigt, unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen (sog. BEA-Freibetrag oder Betreuungsfreibetrag). Die Freibeträge liegen im Jahr 2024 bei[1]:

 
  Je Kind

Je Kind bei

Zusammenveranlagung
Kinderfreibetrag 3.192 EUR 6.384 EUR
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 EUR 2.928 EUR
Summe der Kinderfreibeträge 4.656 EUR 9.312 EUR

Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind werden also insgesamt 4.656 EUR jährlich gewährt. Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, und Verwitwete mit einem Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten erhalten die verdoppelten Freibeträge von insgesamt 9.312 EUR für ein leibliches Kind oder Pflegekind.

Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz

Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge für Kinder gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer (Ländergruppeneinteilung).[2] Die für Eheleute maßgebenden erhöhten Freibeträge für Kinder erhalten auch alleinstehende Elternteile, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nachkommt oder wenn der Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater des Kindes amtlich nicht bekannt ist.

[1] Beträge nach § 32 Abs. 6 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022.
[2] Zur Ländergruppeneinteilung für Zeiträume ab 2021 s. BMF, Schreiben v. 11.11.2020, IV C 8 – S 2285/19/10001 :002, BStBl 2020 I S. 1212.

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