Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen

  • eheliche Kinder,
  • für ehelich erklärte Kinder,
  • Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen).

Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.

Zudem werden Pflegekinder steuerlich berücksichtigt, wenn das Pflegekind

  • im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und
  • wie ein leibliches Kind
  • auf längere Dauer angelegt betreut wird,
  • nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen wurde und
  • das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht.[1]
 
Hinweis

Besondere Voraussetzungen für volljährige Pflegekinder

Bei einer bereits volljährigen Person lässt sich die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen ganz besonderer Umstände begründen.

Pflegekinder mit Behinderungen

Handelt es sich um eine Person mit geistiger oder seelischer Behinderung, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Menschen mit Behinderung dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Die Wohn- und Lebensverhältnisse der Person mit Behinderung müssen den Verhältnissen leiblicher Kinder vergleichbar sein. Das Pflegekind mit Behinderung muss durch ein "auf längere Dauer berechnetes Band" mit der Pflegefamilie verbunden sein.[2]

Wohnort im Ausland

Unerheblich ist, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt. Wenn jedoch der Elternteil im Inland keinen Wohnsitz hat, wird bei ihm ein Kind nur berücksichtigt, wenn er auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Voraussetzung ist, dass mindestens 90 % des Gesamteinkommens im Bundesgebiet einkommensteuerpflichtig sind oder die Auslandseinkünfte nicht mehr als 9.744 EUR (2020: 9.408 EUR) jährlich betragen.

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