Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs wird die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums des Kindes entweder durch die steuerlichen Freibeträge (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf[1]) oder durch das Kindergeld bewirkt.[2] Hierfür wird zunächst – soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen – das Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt.[3]

Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung, ob das Kindergeld die steuerliche Freistellung bewirkt oder die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind. Ist der Abzug der Freibeträge für Kinder günstiger als das Kindergeld, weil die hierdurch eintretende Steuerentlastung höher ist als das Kindergeld, erhöht sich die unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ermittelte Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld.[4]

Unerheblich ist, ob das Kindergeld überhaupt beantragt worden ist.[5]

Der Anspruch auf Kindergeld ist bei der Vergleichsrechnung selbst dann zu berücksichtigen, wenn er aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht festgesetzt worden ist[6] oder ein Kindergeldantrag trotz des materiell rechtlichen Bestehens des Anspruchs bestandskräftig abgelehnt worden ist.[7]

Bei der Prüfung der Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes bleibt der Anspruch auf Kindergeld jedoch für die Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld zwar festgesetzt, jedoch wegen verspäteter Antragstellung[8] nicht ausgezahlt wurde.[9]

 
Wichtig

Angabe der Identifikationsnummer des Kindes

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, dass die Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung angeben wird. Wenn für das Kind (noch) keine Identifikationsnummer vorliegt, kann die Identifizierung durch andere geeignete Nachweise (z. B. durch Ausweisdokumente) nachgewiesen werden.[10]

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