Auf den Lohnsteuerabzug haben in den ELStAM eingetragene Kinder grundsätzlich keine Auswirkung; lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt. Stattdessen wird unterjährig das einkommensunabhängige Kindergeld gezahlt; i. d. R. an den Erziehungsberechtigten, bei Familien an einen Elternteil.

Erst bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder zu einer höheren Steuerentlastung führt, als das gezahlte (bzw. zustehende) Kindergeld.

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