Die Kindererziehungszeit wird für denselben Zeitraum jeweils nur bei einem Elternteil angerechnet, entweder in der Versicherung der Mutter oder der des Vaters. Zu berücksichtigen sind alle Elternteile, die Kinder im Sinne der Rentenversicherung erziehen können. Bei gemeinsamer Erziehung des Kindes durch die Eltern wird die Kindererziehungszeit grundsätzlich der Mutter angerechnet. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeit für dasselbe Kind sind immer aneinander gekoppelt.[1]

4.1 Übereinstimmende Erklärung der Eltern

Kindererziehungszeiten, die nach dem 1.1.1992 anzurechnen sind, können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung für volle Kalendermonate unter sich aufteilen. Diese gemeinsame Erklärung kann für die Zukunft, aber auch rückwirkend für 2 volle Kalendermonate vor dem Tag der Abgabe der Erklärung geliefert werden.

Für die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung gelten die Vorschriften über den Rentenantrag entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung der Kindererziehungszeit

 
Geburt des Kindes 18.1.2021
mögliche Kindererziehungszeit bei der Mutter 1.2.2021 bis 31.1.2024
Zuordnung der Kindererziehungszeit zum Vater durch übereinstimmende Erklärung der Eltern vom 29.11.2021, Eingang beim RV-Träger am 3.12.2021. Die Zuordnung soll ab 1.5.2021 erfolgen. Die Zuordnung ist rückwirkend längstens für 2 Kalendermonate zulässig.
mögliche Kindererziehungszeit beim Vater 1.10.2021 bis 31.1.2024
Zuordnung der Kindererziehungszeit zur Mutter durch eine neue übereinstimmende Erklärung vom 15.7.2022, Eingang beim RV-Träger am 25.7.2022. Die Zuordnung soll ab 25.7.2022 erfolgen. Da die Kindererziehungszeit nur für volle Kalendermonate zugeordnet werden kann, erklären die Eltern auf Nachfrage, dass der Wechsel zum 1.8.2022 erfolgen soll. Weitere Erklärungen werden nicht abgegeben.
Ergebnis:
Anrechnung bei der Mutter 1.2.2021 bis 30.9.2021
Anrechnung bei dem Vater 1.10.2021 bis 31.7.2022
Anrechnung bei der Mutter 1.8.2022 bis 31.1.2024

4.2 Tod der Mutter vor dem 1.1.1986

Die Kindererziehungszeit wird insgesamt dem Vater zugeordnet.

4.3 Erziehung im Beitrittsgebiet bis 1992/Tod eines Elternteils

Die Kindererziehungszeit wird insgesamt der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben bis zum 31.12.1996 erklärt, dass die Kindererziehungszeit dem Vater zugeordnet werden soll.

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