Für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind kann eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit von höchstens 30 Kalendermonaten (2,5 Jahre) berücksichtigt werden. Bei Geburten nach dem 31.12.1991 umfasst sie längstens 36 Kalendermonate (3 Jahre).

 
Hinweis

Geburten vor 1992

Bis zum 30.6.2014 betrug die Kindererziehungszeit für Geburten bis zum 31.12.1991 längstens 12 Kalendermonate je Kind. Durch die sog. Mütterrente kamen seit 1.7.2014 weitere 12 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten (Mütterrente I) und seit 1.1.2019 zusätzlich weitere 6 Monate an Kindererziehungszeiten (Mütterrente II) hinzu, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.

Hat eine Rente mit angerechneter Kindererziehungszeit bereits vor dem 1.7.2014 begonnen, wurde nicht die bisher berücksichtigte Kindererziehungszeit von max. 1 Jahr um die weiteren 12 Kalendermonate verlängert und die Rente neu festgestellt, sondern als pauschaler Ausgleich ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten möglich. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die erneute Verlängerung der Kindererziehungszeit zum 1.1.2019 von 24 auf 30 Kalendermonate, wenn eine Rente bereits vor dem 1.1.2019 begann.[1]

Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Monat der Geburt des Kindes folgt und endet spätestens mit dem Ablauf des 30. bzw. 36. Kalendermonats. Sie endet

  • vor Ablauf des 30. bzw. 36. Kalendermonats, wenn das Kind stirbt oder
  • für den jeweils Erziehenden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem seine Erziehung endet (Wechsel zu einem anderen Elternteil, Unterbringung in einem Heim ohne weitere Berechtigung, die Erziehung des Kindes zu beeinflussen).
[1] S. Abschn. 6.1 und 6.2.

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