Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung werden nach § 56 Abs. 4 SGB VI nicht angerechnet für Personen, die

  • wegen Einstrahlung oder einer Ausnahmevereinbarung oder wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einer internationalen Organisation (EG-Beamte) nicht der Versicherungspflicht nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen;
  • nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind wegen des Bezugs

    • einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
    • einer beamtenrechtlichen Versorgung bzw. einer Versorgung nach den Regelungen einer berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtung oder wegen
    • bisheriger Nichtversicherung und Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. wegen einer Beitragserstattung[1];
  • während und aufgrund der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt werden wie die Kindererziehung in der Rentenversicherung. Eine gleichwertige Berücksichtigung von Erziehungszeiten ist z. B. für Beamte nach dem BeamtVG vorgesehen (somit Ausschluss), regelmäßig hingegen nicht für berufsständisch Versorgte (kein Ausschluss).

Besonderheit Nachversicherung

Für Erziehende, die von der Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit wegen anderweitiger Versorgung (z. B. Beamte) ausgeschlossen sind, können Kindererziehungszeiten angerechnet werden, wenn eine Nachversicherung durchgeführt wird.

Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, es sei denn, sie scheiden aus ihrer Tätigkeit ohne Anspruch auf eine Versorgung aus. Im Fall einer Nachversicherung und bei unversorgtem Ausscheiden werden die Erziehungszeiten berücksichtigt, die wegen anderweitiger Versorgung (zunächst) unberücksichtigt geblieben sind.

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