Eine Erziehung im Ausland steht der im Inland gleich, wenn die besonderen Voraussetzungen nach § 56 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB VI vorliegen, d. h. trotz des Auslandsaufenthalts die Integration in die deutsche Arbeits- und Erwerbswelt fortbesteht.

Davon ist – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – auszugehen, wenn während der Erziehung des Kindes oder bereits unmittelbar vor dessen Geburt u. a. einer der nachfolgenden Sachverhalte vorgelegen hat:

  • Für den Erziehenden oder dessen Ehegatten/Lebenspartner wurden für eine Tätigkeit im Ausland Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt.[1]
  • Der Erziehende oder dessen Ehegatte/Lebenspartner übt – unter Fortbestehen eines inländischen Rumpfarbeitsverhältnisses – eine im Voraus zeitlich begrenzte Auslandsbeschäftigung aus.
  • Für den Ehegatten/Lebenspartner des Erziehenden sind während der Auslandsbeschäftigung nur deshalb keine Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt worden, weil Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestand. Die Auslandsbeschäftigung muss allerdings zeitlich im Voraus begrenzt gewesen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge