Fa. ......................GmbH,

gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin, ........

(im Folgenden Arbeitgeberin benannt)

und

Frau..................

(im Folgenden Arbeitnehmerin benannt)

haben am ........... Folgendes in Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom ..... vereinbart:

Die Arbeitnehmerin erhält nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, also bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am .............. ein Personenfahrzeug seitens der Arbeitgeberin für geschäftliche Zwecke überlassen.

Folgende Einzelheiten sollen dann gelten:

§ 1 Fahrzeug

Die Arbeitnehmerin erhält einen Pkw der Marke.............., mit Erstzulassung ohne Sonderausstattung (derzeitiger Kaufpreis/Bruttolistenpreis 35.700 EUR gem. beigefügtem Katalog und Preisliste) zur Benutzung überlassen. Dazu werden die erforderlichen Winterreifen auf Kosten der Arbeitgeberin angeschafft. Die Arbeitnehmerin wird nach Übergabe des Fahrzeugs inkl. der Schlüssel und des Kfz-Scheins den Erhalt schriftlich bestätigen. Das Fahrzeug wird von der Arbeitgeberin gekauft werden und steht dann in deren alleinigem Eigentum.

§ 2 Nutzungsumfang - Private Zwecke

  1. Das Fahrzeug soll vorrangig für betriebliche oder geschäftliche Zwecke im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis benutzt werden.
  2. Mit dem Fahrzeug darf die Arbeitnehmerin Privatfahrten unternehmen. Da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, hat sie grundsätzlich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auf diese Nutzung Anspruch.
  3. Die Arbeitnehmerin wird auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Rückgabe des Fahrzeugs unter § 3 Ziffer 3 und Ziffer 4 hingewiesen.[1]

§ 3 Zeitraum der Überlassung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Überlassung des Fahrzeugs gilt ab dem ersten Tag nach Ende der Probezeit und endet grundsätzlich zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.[2]
  2. Die Arbeitnehmerin muss das Fahrzeug mit Schlüsseln und Fahrzeugpapieren unverzüglich, spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses an die Geschäftsführerin der Arbeitgeberin oder an eine von dieser bevollmächtigten Person am Sitz der Firma herausgeben. Über den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe wird dann ein Protokoll erstellt, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.
  3. Die Ausführungen unter § 3 Ziffer 2 gelten auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitgeberin dann entsprechend, wenn die Arbeitnehmerin aufgrund einer Kündigung von der Arbeit freigestellt wird[3] oder länger als sechs Wochen arbeitsunfähig[4] ist für den Zeitraum der anschließenden Arbeitsunfähigkeit. Letzteres ist erforderlich, um der Ersatzkraft einen Pkw zu Verfügung stellen zu können. Auch für den Fall, dass die Arbeitnehmerin ein Fahrverbot erhält bzw. einen Unfall verschuldet aufgrund von Alkoholgenuss und daher die Fahrerlaubnis entzogen bekommt, muss das Fahrzeug nach entsprechender Aufforderung der Arbeitgeberin zurückgegeben werden.
  4. Die Ausführungen unter § 3 Ziffer 2 gelten auch, wenn die Arbeitnehmerin schuldhaft trotz Abmahnung gegen ihre Pflichten gem. § 5 dieses Vertrags verstößt.
  5. Da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, muss die Arbeitgeberin in den Fällen des § 3 Ziffern 3 und 4, soweit sie sich für die Rückgabe des Fahrzeugs entscheidet, statt der Überlassung des Fahrzeugs an die Arbeitnehmerin diese Verpflichtung durch die Zahlung des privaten Nutzungswerts in Geld erfüllen, wobei die Arbeitnehmerin die Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge dafür trägt.[5] Dies gilt nicht für Zeiten des Krankengeldbezugs.[6] Der Arbeitnehmerin wurde vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung aufgezeigt, wie hoch der private Nutzungswert ist und wie hoch die darauf anfallende Steuer und die Sozialversicherung ist (siehe auch § 6 und Anlage zum Vertrag:"Berechnung der steuerlichen/sozialversicherungsrechtlichen Folgen der privaten Fahrzeugnutzung").
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug kann die Arbeitnehmerin im Falle des § 3 Ziffer 3 Satz 2 und im Fall des § 3 Ziffer 4 nicht geltend machen. Im Übrigen kann die Arbeitnehmerin Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen bezüglich anerkannter und offener Gehaltsansprüche.[7]

§ 4 Pflichten der Arbeitgeberin

  1. Kostentragung: Die Arbeitgeberin übernimmt die Kosten für Reparaturen[8] und Inspektionen des Fahrzeugs. Sie wird auf ihre Kosten eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von ... EUR abschließen sowie eine Teilkasko-/Vollkaskoversicherung mit jeweiliger Selbstbeteiligung, über deren Höhe die Arbeitnehmerin bei Übergabe des Fahrzeugs informiert wird. Kosten für Benzin und Fahrzeugwäschen werden von der Arbeitgeberin nur gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege erstattet.[9]

    VARIANTE

    Kosten für Benzin, Fahrzeugwäschen und ähnliche individuelle Kraftfahrzeugkosten werden von der Arbeitgeberin nicht erstattet.[10]

  2. Auskunft: Die Arbeitgeberin muss der Arbeitnehmerin auf deren Wunsch Auskunft über die Kosten für das überlassene Fahrzeug geben. Die Auskunft muss insbesondere Angaben zur Höhe der Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Unterh...

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