Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug unentgeltlich zur privaten Nutzung, so ist dieser Sachbezug als geldwerter Vorteil nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SachBezV beitragspflichtig. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gelten die steuerlichen Vorschriften (siehe Tz. 2.1). Lediglich im Falle pauschal nach § 40 Abs. 2 EStG zu versteuernden geldwerten Vorteilen fällt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. SvEV keine Sozialversicherung an.

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