0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Abs. 3 Satz 1 wurde durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) und die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Abs. 1 und 6 entsprechen Teilen von § 620 RVO. Im Übrigen lehnt sich die Vorschrift eng an § 119 SGB VI an.

Die Vorschrift regelt die Auszahlung laufender Leistungen durch die Post AG, deren weitere Aufgaben im Rahmen der Auszahlung und die Vergütung dieser Leistung sowie die rechtzeitige Vorschusszahlung und die Verantwortung der Unfallversicherungsträger.

2 Rechtspraxis

2.1 Auszahlung durch die Post AG oder auf ein Konto (Abs. 1)

 

Rz. 3

Laufende Geldleistungen wie z. B.

können Versicherungsträger entweder durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen (Satz 1) oder auf ein angegebenes Konto des Versicherten überweisen (Satz 2). Die Entscheidung darüber erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sind sowohl Individualinteressen des Versicherten wie auch Gründe der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit oder der Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen. Weder die Post AG noch der Versicherte haben einen Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsweise (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2003, L 2 U 4702/01, HVBG-INFO 2004 S. 423). § 99 geht den allgemeinen Bestimmungen in § 47 SGB I vor. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind das Übergangsgeld nach § 49 und das Verletztengeld nach § 45. Hier gilt § 47 SGB I mit dem Vorrang der kostenfreien Zahlung auf ein angegebenes Konto. Für das Verletztengeld haben die Unfallversicherungsträger von § 189 Gebrauch gemacht und lassen es über die Krankenkassen auszahlen.

 

Rz. 4

Der Auszahlungsmodus nach Satz 2 gewinnt zunehmend an Bedeutung. Dies entspricht dem Bedürfnis nach einfacher Zahlungsweise und damit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Art des Geldinstituts hat dabei keine Bedeutung (BayLSG, Breithaupt 1983 S. 1008, für die Zulässigkeit eines Bausparkontos). Kontoinhaber kann auch ein anderer (Ehegatte, Elternteil) als der Berechtigte sein. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Zahlung dem Berechtigten zugute kommt. Auch dürfen Schutzvorschriften (z. B. § 53 SGB I) nicht umgangen werden, so dass nicht auf Gläubigerkonten gezahlt werden darf. Der Versicherungsträger hat die Zahlung kostenfrei zu bewirken (§ 47 SGB I). Einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Konto- oder Buchungskosten für ein entsprechendes Konto hat der Versicherte jedoch nicht (BSG, Breithaupt 1990 S. 562 = SozR 3-1200 § 47 SGB I Nr. 1).

 

Rz. 5

Nur in besonderen Fällen sind auch Barauszahlungen oder Wohnsitzzahlungen möglich. Hier muss im Rahmen der Ermessensentscheidung auf ggf. vorliegende besondere Interessenlagen des Berechtigten Rücksicht genommen werden.

 

Rz. 6

Satz 3 bezieht sich auf die übrigen Leistungen wie Verletztengeld und Übergangsgeld sowie Einmalzahlungen. Auch diese können durch die Post AG ausgezahlt werden.

2.2 Anpassung der Leistungen durch die Post AG (Abs. 2 und 3)

 

Rz. 7

Soweit die Post AG beauftragt ist, die Geldleistungen auszuzahlen, übernimmt sie auch die notwendigen Anpassungen der regelmäßigen Zahlungen i. S. d. § 95. Die Anpassung geschieht zwar durch die Post AG, aber für und im Namen des Unfallversicherungsträgers. Die zusätzlichen Aufgaben, die im Rahmen der Auszahlung und Anpassung der Geldleistungen notwendig sind, sind auch von der Post AG zu übernehmen. Auch die Unfallversicherungsträger, die i. S. d. Abs. 2 Satz 2 die Geldleistung überweisen, können diese zusätzlichen Aufgaben von der Post erledigen lassen (Abs. 3 Satz 2).

 

Rz. 8

Zu diesen Aufgaben gehört unter anderem (vgl. Komm. zu § 100):

  • Aufbereitung von statistischem Material und entsprechende Meldungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 26 RentSV),
  • Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen, insbesondere die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der Meldebehörden und bei Auslandzahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen (§§ 24, 25 RentSV),
  • sonstige Aufgaben im Rahmen der Auszahlung und Anpassung nach Vereinbarung (§ 27 RentSV).

2.3 Verantwortung der Unfallversicherungsträger und Mitteilungspflichten der Versicherten (Abs. 4)

 

Rz. 9

Abs. 4 stellt klar, dass die Verantwortung für die Leistungserbringung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei den Unfallversicherungsträgern verbleibt. Nur zwischen den Trägern und den Versicherten besteht auch ein Sozialversicherungsverhältnis. Ggf. auszutragende Rechtsstreitigkeiten sind ausschließlich zwischen dem Versicherungsträger und dem Versicherten zu führen. Dies gilt auch für Maßnahmen im Falle eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Abs. 4 modifiziert zwar § 60 Abs. 1 SGB I dahingehend, dass die Mitteilungspflicht des Versicherten gegenüber der Post AG einzuhalten ist, der Versicherungsträger allein aber ist gemäß § 66 SGB I sanktionsberechtigt, weil nur zu ihm ein sozialversicherungsrechtliches Subordinationsverhältnis besteht (in diesem Sinne: Hauck/Freund, SGB VII, § 99 Rz. 8; Kunze, in: LPK-

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